Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ausziehen
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I jemanden
- 1 frei machen
- a von einem Verdacht befreien, lösen
- b aus einer Verpflichtung lösen
- c die Klage gegen jemanden zurückziehen
- d aus Dienst oder Abhängigkeit entheben, eximieren
- 2 (die Kleider) ausziehen, entkleiden
- a allgemein
- b pfänden
- -- übertragen auch von Tieren: ausspannen zum Zwecke der Pfändung
- c ausplündern
- 3 ausheben, aufbieten
- 4 als Zeuge angeben
- 5 gebären
II etwas
- 1 aus etwas anderem herausziehen
- a Schwert, Messer
- b herausreißen
- c im Deichrecht: den Spaten herausziehen zum Zeichen der Besitzergreifung
- d (aus dem Keller) herausholen
- e (den Grießbaum) wegziehen
- f (ein Siegel) ablösen (ursprünglich rein sinnlich: abziehen), für ungültig erklären
- g ausräumen
- h hervorziehen, vorweisen
- 2 abziehen
- 3 entziehen
- 4 auswählen
- 5 einen schriftlichen Auszug machen
- 6 einwenden, Einrede tun
- 7 (Worte)ausstoßen
- 8 eintreten für
- 9 ausnehmen, ausbedingen
- 10 ausstreichen
- 11 unterwerfen
III intransitiv
- 1 wegziehen (aus einem Haus usw.)
- a aus einem Ort hinausgehen
- b sich (vorübergehend) entfernen, verreisen
- c für ständig wegziehen
- d umziehen (innerhalb des Orts)
- e räumen (eine Wohnung)
- 2 ins Feld ziehen
IV reflexiv
- 1 sich aus einer Sache herausziehen (mit Eid oder Einrede)
- 2 sich einer Sache entziehen
- 3 aufsagen
- 4 wegziehen
V auf den Heiligen ausziehen freischwören, auch reflexiv
- 1 für auszeigen (I 1)
- 2 für auszeigen III
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