Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ausziehgeld
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I
Abgabe eines Fortziehenden
- wenn ein einwohner auffs dorff zeucht, soll erstlichen bey dem schultzen außzeuchgeldt geben 20 gl.1770 ZMarienwerder 49 (1911) 69
II
Geld für das Herausziehen des Holzes aus dem Fluß
- 1683 SchwäbWB. VI Nachtr. 1574
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