Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ausziehgeld

Ausziehgeld

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I Abgabe eines Fortziehenden
  • wenn ein einwohner auffs dorff zeucht, soll erstlichen bey dem schultzen außzeuchgeldt geben 20 gl.
    1770 ZMarienwerder 49 (1911) 69
II Geld für das Herausziehen des Holzes aus dem Fluß