Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bademeister

Bademeister

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I
  • solle sich jede persohn, so in dem löblichen wildbad außzubaden willens, bey dem badmeister, so die von Baaden jährlichen verordnen ... ordentlich anmelden
    1613 BadenBadO. 146
II Besitzer einer Badstube
III ausgelernter Bader
unter Ausschluss der Schreibform(en):