Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Badgericht

Badgericht

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  • alle an keinen andern orth dann in dem bestelten abzieh-stübel ihre kleyder abziehen und anlegen: der ubertretter aber nach erkantnuß deß bad-gerichts außgeschafft und gestrafft werden solle
    1613 BadenBadO. 146
unter Ausschluss der Schreibform(en):