Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bäckertunke

Bäckertunke

wie Bäckerschutzen 
vgl. Taufe (IV)
  • die aufgerichtete bäckertunke vergnügt eine ehrsame gemeinde; allein es hat fast das aussehen, als ob die bäcker sich an eine geringe geldstrafe nicht kehren
    1714 MHungJurHist. V 2 S. 367