Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bahrrecht

Bahrrecht

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I Unschuldsprobe an der Bahre eines Erschlagenen. jus feretri, jus cruentationis 
  • 1712 Abele,Gerichtshändel I 628
  • [ein Sohn, den man beargwöhnte, daß er seine Mutter getötet, wurde 1672 an ihren Leichnam zum] baarrecht [geführt]
    oJ. JbMittelfrk. 1 (1830) 37
  • ZVk. 6 (1896) 284
II Gericht an der Bahre eines Erschlagenen
  • zum fahl in der statt und burgfrieden Ynsprugg ain todtschlag beschiecht, hat ain stattrichter das parrecht vor dem spitahl mit seinen geschworenen zu halten
    1660 ArchÖG. 107 (1926) 297
III Recht auf das Besthaupt 
  • so der man und haubt ersterb und abginge, soll dem obgem. gotzhaus das barenrecht oder curmuth ... gegeben werden
    1545 LuxembW. 724
  • H. Brunner/MartitzFschr. 23
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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