Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): balgen

balgen

sich mit jemandem schlagen
  • eth schall sick nemandt mit dem anderen bynnen schepes balgen, noch enen to balgende vtfurdern
    1554 ZHambG. 8 (1889) 515
  • es soll ein jeder bey leibsstrafe sich gegen dem andern muthwilligen balgens enthalten
    1570 Lünig,CJMilit. 72
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unter Ausschluss der Schreibform(en):
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