Bankbrüchte
Bankbrüchte
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die beide gerichter ... zu besitzen, auch davon die gerichtswedden und bankbruchten geniessen1649 MGladbachUB. II 380
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der vogt die scheffen gefragt, ob si gesehen, das der bankbruchten gestraffet weren; sagten si: jawoll, mit weinoJ. MGladbachUB. II 380