Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bankfrei
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stuhlfrei, vor dem Freiengericht zuständig
- [die persönliche Stellung des wachszinsigen Paulsfreien wird als eine derartig freie angesehen, daß er ebenso, wie der freie Dienstmann des hl. Paulus unbedenklich stuhl- oder] bankfreier [sein kann]1753 ZWestf. 81, 1 (1923) 27
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