Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bankfrei

bankfrei

stuhlfrei, vor dem Freiengericht zuständig
  • [die persönliche Stellung des wachszinsigen Paulsfreien wird als eine derartig freie angesehen, daß er ebenso, wie der freie Dienstmann des hl. Paulus unbedenklich stuhl- oder] bankfreier [sein kann]
    1753 ZWestf. 81, 1 (1923) 27