Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Banko

Banko

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I Bank als Geldinstitut
  • bey einem rath ist verlaßen, die bancoordnung ... dahin zu erlautern, daß dem banco niemand, als handelsleute ... unterworfen
    1622 Lahner,Samml. 174
  • daß die bezahlung nicht in banco, sondern per cassa gethan wuͤrde
    1729 Lahner,Samml. 199
  • Schulz,FremdWB. I 74f.
II Hamburger Bankwährung (bis 1873)
  • 1 mark b. [entspricht etwa 1,50 Mark Holst.]
    oJ. SchleswHWB. I 229
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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