Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bannen
Artikel davor:
Bannbug
Bannbusch
Bannbuse
(Banndamm)
(Banndeich)
Banndiener
(Bannding)
Banndorf
Banneigentümer
Banneinung
I feierlich bekanntmachen
- 1 feierlich zusammenrufen; Gericht hegen, eröffnen
- -- friede bannen jemandes Rechtssache, Verhandlung unter Gerichtsfrieden stellen
- -- durch feierliche Erklärung zuweisen oder absprechen (zB. Eigentum)
- -- gerichtlich bestätigen
- --
- -- Sühne bekräftigen
- 2 vorladen (von Amts wegen)
- 3 fluchen, verhexen, zaubern
II unter Strafandrohung befehlen, gebieten, verbieten
- -- einen Tag als Feiertag erklären
- -- gebanniv stat wie Bannstadt
- -- Wald, Wasser, Allmende usw. der allgemeinen freien Nutzung entziehen, (zeitweise oder dauernd) hegen
- -- hüten (vom Bannwart gesagt)
- -- als Fischerausdruck: Fischwasser sich vorbehalten
- --
- -- von Bannmühlen und dergleichen
III verbannen