Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bannisieren

bannisieren

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I jemanden

I 1 des Landes, der Stadt verweisen
  • die gottlose Waldmannin ist secundo bannisirt worden aus allen erblanden inner drei tagen
    1601 AktGegenref.2 II S. 176f.
  • der soll ... von statt und lant bannisiert werden
    1687 BernMand. VII 22
I 2 einsperren
II etwas mit Verbot belegen
-- Münzen verbieten, einen Pestort eingrenzen
unter Ausschluss der Schreibform(en):