Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bannmäßig

bannmäßig

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bahn-, pann- 

I der Bannbuße verfallen
  • wenn ein gatter pannmäßig ist, so ist derjenige pannmäßig, der es verabsaumt, das erste mal ain kreutzer
    15. Jh. Tirol/ÖW. II 213
II dem Kirchenbann verfallen