Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bannmeier

Bannmeier

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Meier (I), der für ein bestimmtes Herrschaftsgebiet (1Bann (VII 1)) zuständig ist
  • welcher handtgemeine boten die gemeinde von dem ehgenannten dorfe bedürfen, es seyen schützen, hirthen oder welcherley gemeine boten das wären, die soll die vorgenannte gemeinde wehlen, und der vorgenannten herrn von Crichingen bannmeyer zu dem vorgenannten Biedersdorf soll sie setzen
    1393 JbLothrG. 20 (1908) 428
  • würde ein dieb begriffen in dem ... dorfe und bann zu Biedersdorf, ... den menschen soll man libern der ... herren bannmayer zu Biedersdorf
    1393 JbLothrG. 20 (1908) 429
  • welcher da maaß, geseige und gewichte, welcherley das wäre, ... bedarf, damit sich ein mann behelfen soll in dem vorgenannten dorfe und bann, die soll er nehmen in der vorgenants herren bannmayer zu B. ... und soll auch dem vorgenante mayer sein recht davon geben, und wer anders thäte, der thäte der vorgenanten herrn von C. unrecht
    1393 JbLothrG. 20 (1908) 429