Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Baugeschworener

Baugeschworener

zu Baugericht (II) 
  • wann ... jemand ... einen neuen bau ... aufrichten wolte, daß er solches unsern jederzeit verordneten baugeschwornen zuvorderst anzeigen ... solle
    1683 UlmBauO. 3