Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Baugrund
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Acker
- alles getraid ... soll in mändl oder schober ... aufgeschobert werden, die soll der zehentherr oder sein zehenter ieden auf seinen paugrund abzehlen ... den zehenten außsteckhen und erheben mügen1599 NÖLREntw. V 162
- 1642 Strnadt,Grenzbeschr. 653
- einen reichen und der sonsten seine gueten baugründ hatoJ. ÖW. VI 628Faksimile (ca. 51 KB)