Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Baugrund

Baugrund

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Acker
  • alles getraid ... soll in mändl oder schober ... aufgeschobert werden, die soll der zehentherr oder sein zehenter ieden auf seinen paugrund abzehlen ... den zehenten außsteckhen und erheben mügen
    1599 NÖLREntw. V 162
  • 1642 Strnadt,Grenzbeschr. 653
  • einen reichen und der sonsten seine gueten baugründ hat
    oJ. ÖW. VI 628
unter Ausschluss der Schreibform(en):