Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bauzehnt

Bauzehnt

Wein als Abgabe
  • ir wein, die in von iren pauzehent, pergrecht oder zünsen werden
    1493 Pez,Cod. III 432
  • denen pfarrern, so eigen weingewächs, zehent vnd bergrecht haben, dieselben ihre bauzehent vnd bergrecht, vnd sonsten kein erkauffte wein ... außschencken erlaubt
    1687 FinsterwalderObs. II 467