Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beantworten
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I
überantworten, übergeben
- mit eiden vorrekenen und beantwordenvor 1531 RügenLR. Kap. 46 § 2
- die obgenante herschafft ... iren f.g. erblichen abzutreten, einzureumen und zu beantwurten1548 Bellerode,BeitrSchlesRG. I 118
- zustellen und beantworten1562 Lünig,RA. XIII 1297Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Rede und Antwort stehen
- alles sie an statt ... ihrer fürsten ... alleruerthänigst wieder beantwortet1563 Moser,KreisAbsch. I 145f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1677 SiebbWB. I 438
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Beantwortung
beanwarten
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beargen
beargwöhnen
beargwöhnigen
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