Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bedienen

bedienen

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I etwas bedienen, verwalten, dienen

I 1 ein Amt (Gut) verwalten
  • alle officien, als amtmann, scholtheis en borgermeister scheepen etc. bedient 
    1377 NrhAnn. 39 (1883) 37 Anm. 1
  • wan nun einer jehrlich scheffen u. schworenschaft bedienet 
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) IV 2
  • so sollen jährlich vor der ratswahl die amptsherrn des rahts ihres bedienten amptes ... vor dem ... rathe ... gebührende rechnungen ablegen
    1592 MünsterPolO. 1
  • es seind ... die von Sawnau ... mit dem erbundermarschalkambt begabet ... und sie es auch vil uber hundert jahr hero also wirklich bedient 
    1599 AktGegenref.2 I 524
  • daß er rittmaisters, oder hauptmanns befelch ... ein oder mehr mahl bedient, so soll ihme für jedesmahl, daß er solche befelch bedient, ein jahr an der residenz abgereithet werden
    DOrdStat. (1606/1740) 116
  • es haben auch die erbembter ihre erbambter bedient 
    1631 SteirGBl. 1 (1880) 231
  • welchen hof ... ein hoffmann jerlich bedindt 
    17. Jh. Godramstein/Wasserschleben,RQ. 274
  • dat recht bedenen 
    oJ. Lasch-Borchling I 161
  • dat rijke lant sult gij bedienen u leven lang
    oJ. MnlWB. I 641
  • Schlüter,WestfProvR. I 118
I 2 in einem Dienstverhältnis stehen
II etwas anwenden; reflexiv mit Genitiv der Sache
  • damit dero zunft sich bester gestalt bedienen 
    1653 MünsterGew. 289
  • sich der sämbfahrt bedienen 
    1677 ÖW. I 65
  • hierauf haben ... grafen von Hardeck sich der ihren besitzenden reichs graffschaften ... zukommenden praerogativen ... bedienet 
    1727 Hoheneck I 295
  • überhaupt kann der berechtigte ... sich des einwandes ... in der folge nicht mehr bedienen 
    1794 PreußALR. I 5 § 245
-- etwas sich aneignen
-- weitere Bedeutungen bei Stallaert I 132

unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):