Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beerbteilen
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- umme synen brudtschat sprecken unde den beerfdelenoJ. CTradWestf. I 195Faksimile - digitalisiert im Rahmen von HathiTrust
- der hofeserbe ... als leibeiner beerbteilet werden kannoJ. Möser,Phant. IV 334