Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Befehlsmann
Artikel davor:
befehlen
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Befehlgut
Befehlhaber
Befehlhaberplatz
Befehlherr
befehligen
Befehliger
Befehlsleute
Befehlsmann
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I
Beauftragter
- wo sich die partheien der bevelchman nicht verainen möchten, hat der richter macht von ambts wegen personen darzu [zum Verhör der Zeugen] zu benennen1528 ZeigerLRb. 175Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
II
militärisch
vgl.
Befehlsleute (II)
- umschweiffend gesind, die sich mit guter kundschafft auf keinen stand, oder kundlichen befelchsmann ziehen1563 Moser,KreisAbsch. I 227Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dem fechter ... als einem bestallten kriegsmann, dass er zu einem befehlsmann sich brauchen lasseoJ. ZWirtFrk. 6 (1862/64) 491