Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Befindung

Befindung


I Prüfung, Erkennung
II Maßgabe, richterliches Ermessen
  • das falsch zehenden nach befindung gestrafft
    1572 AdelsheimStR. 658
  • nach befindungh mit einhelligem rhadt ... erkant
    1578 Engelke,GogerichtDesum 69
  • daferne jemand heimlicher weise practiciren würde, der solle nach befindung ... gestraffet werden
    1592 MünsterPolO. 34
  • wer auf dieberei ... betretten, ... der soll eingezogen und nach befindung der thadt und dieberei ... gestraffet werden
    1597 PeineStat. 252
  • nach befind- und ermäßigung gestrafft
    1614 HansSeeR. III 1
  • schwartzkünstler ... nach befindung mit ... staupenschlagen ... abgestraffet
    1672 Lünig,CJMilit. 115
  • mit zuziehung und guter befindung der gantzen zunft
    1706 NrhAnn. 25 (1873) 128
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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