Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): befleißen
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(Befleckung)
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I
reflexiv: sich bemühen
- [daß sie sich] desselben handls halben ... veraint und beflissen haben1464 Lori,BairBergr. 74Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ain ieder landmarschalch soll sich treulich bevleissen ... die partheien daran zu weisen1528 ZeigerLRb. 30Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- sich aller dienstbarkeit ... befleißen1554 FreibDiözArch. 16 (1883) 203Faksimile - in Google Books
- 1568 SiebbWB. I 452
- Lasch-Borchling I 172
II
part.: vorsätzlich
- wider ihr obrigkeit ... auß befließenen eigensinnigen widerwillen empoͤren1599 OPfalzLO. 137Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- mit beflissener ermordung des andern ehegatten1756 CMax. I 6 § 8Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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