Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Befrachter
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"Der Gut und Waren auf ein Schiff gibt, um solches gegen ein ausgemachtes Lohn, welches die Fracht genannt wird, von einem Ort zu dem andern überzufahren." Hellfeld I 577
- 1614 HansSeeR. III 19
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- 1727 PreußSeeR. III 32
- Binding,SystHdB. III 3, 2 S. 328
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Binding,SystHdB. III 3, 2 S. 365
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Binding,SystHdB. III 3, 2 S. 483f.
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- van derMeer,HistGr.I p. 80 [und öfter]
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