Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): befugen
Artikel davor:
(befriedlich)
Befriedung
befrischen
Befrischung
befristen
befronen
Befrönung
befruchtigen
(befruten)
Befug
befugen
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I
jemanden berechtigen; meist part.: berechtigt
- das ein rath eine mühlen ... zu bauen befugt seyn solle1398 Lünig,RA. II 209
- von andern, die es befugt, die rechenschaft gefordert1555 Sachsse,MecklUrk. 234f.Faksimile (ca. 127 KB)
- vor alters befuegte obrigkeit1575 WürzbZ. I 1 S. 102Faksimile (ca. 164 KB)
- der es befugt zu kauffen1585 CAustr. I 355Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- unter einigem befugten schein und fürwenden1631 FreibDiözArch. 23 (1893) 247Faksimile - in Google Books
- weiln beklagter nicht befugt sich selbsten zu pfanden1665 HelgolGerProt. 183
- das handwerk ist befugt ... zu bestraffen1670 Abele,Unordn. II 237Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ess solle auch menig befüegt sein, den landtsfriden zuo ruoffen1684 SchwyzLB. 22Faksimile - in Google Books
- soll ... unser officium ... befugt und befehliget sein1717 BrandenbKrimO. III § 3Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- zu der andern erbschaft rechtlich befugtoJ. BrandenbSchSt. IV 169
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mit Genitiv
- der jacht nicht befughet1545 Diefenb.-Wülcker 177Faksimile (ca. 204 KB)
- dessen die kaufleute besonders befugt und befreiet sind1717 CAustr. III 883Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
etwas mit Privilegien versehen
- denen unterthanen die freiheit nicht benehmen bei ... einen befugten schankkeller zu trinken1753 Chorinsky,Mat. IV 102
III 1
erlaubt sein
- SchweizId. I 702
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III 2
rechtlich begründet sein
- 1586 SchweizId. I 702
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IV
etwas beherrschen
Artikel danach:
Befugnis
Befugsame
beführen
Beführung
Befund
(befundnissen)
Befurchung
Begabbrief
begabeln