befugen
befugen
I
jemanden berechtigen; meist part.: berechtigt
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das ein rath eine mühlen ... zu bauen befugt seyn solle1398 Lünig,RA. II 209
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von andern, die es befugt, die rechenschaft gefordert1555 Sachsse,MecklUrk. 234f. Faksimile
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vor alters befuegte obrigkeit1575 WürzbZ. I 1 S. 102 Faksimile
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der es befugt zu kauffen1585 CAustr. I 355 Faksimile
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unter einigem befugten schein und fürwenden1631 FreibDiözArch. 23 (1893) 247 Faksimile
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weiln beklagter nicht befugt sich selbsten zu pfanden1665 HelgolGerProt. 183
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das handwerk ist befugt ... zu bestraffen1670 Abele,Unordn. II 237 Faksimile
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ess solle auch menig befüegt sein, den landtsfriden zuo ruoffen1684 SchwyzLB. 22 Faksimile
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soll ... unser officium ... befugt und befehliget sein1717 BrandenbKrimO. III § 3 Faksimile
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zu der andern erbschaft rechtlich befugtoJ. BrandenbSchSt. IV 169
I –
mit Genitiv
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der jacht nicht befughet1545 Diefenb.-Wülcker 177 Faksimile
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dessen die kaufleute besonders befugt und befreiet sind1717 CAustr. III 883 Faksimile
II
etwas mit Privilegien versehen
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denen unterthanen die freiheit nicht benehmen bei ... einen befugten schankkeller zu trinken1753 Chorinsky,Mat. IV 102
III
unpersönlich