Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Begaber
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Befurchung
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begabeln
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I
Schenker
- RheinfeldenStR.(1530) 242
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so jemand ein gut aus gunst ... gegeben were worden, so sol er seinen begaber versorgen, und sich gegen ihm danckbar erzeigenBöhmStR. 1614 E 47Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Stifter
- stifter und begaber des klosters1668 Fugger,Ehrensp. 4Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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