Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Begaber

Begaber

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I Schenker
  • RheinfeldenStR.(1530) 242
  • so jemand ein gut aus gunst ... gegeben were worden, so sol er seinen begaber versorgen, und sich gegen ihm danckbar erzeigen
    BöhmStR. 1614 E 47
II Stifter
  • stifter und begaber des klosters
    1668 Fugger,Ehrensp. 4