Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beglauben

beglauben

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I beglaubigen
-- Partizip als Substantiv
  • storesschreiber oder sog. beglaubte 
    1752 KarlsruheJudenO./ZGO.2 15 (1900) 602
-- insbesondere (durch Beglaubigung) berechtigen
  • der schiffer ... sol ... einig schif zu führen nicht beglaubt ... werden
    1614 HansSeeR. III 12
II part.
wie glaubwürdig 
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):