Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): begreiflich
Artikel davor:
Begräbnisgeld
Begräbnisgesellschaftsordnung
Begräbniskosten
Begräbnisordnung
Begräbnisrecht
Begräbnisschein
Begräbnisunkosten
Begrabung
begreifen
Begreifer
begreiflich
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I
greifbar
- begrifflicher oder leibhafftiger gütter1536 Gobler,GerProz. I p. 41Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- alles was des testatoris ist, es sey leiblich, begreifflich oder unbegreifflichBöhmStR. 1614 E 13Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
strafbar
- meinen ehebund ... in etlichen begreiflichen fällen überschritten1696 SiebbWB. I 465
- begrifflich oder freflich gehandletoJ. SchweizId. II 721Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
IV
betreffend
- noch dem disse ... verclagetten disser begrifflichen gerichte ... ungehorsam gewesst1496 ArchSchweizG. 3 (1844) 319Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
Artikel danach:
Begreifung
begrenzen
Begrenzung
Begriff
begroppen
(begroßen)
(Begroßung)
begründen
Begründung