Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): behühnern
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(behorsamen)
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Behuf
(Behufde)
1behufen
2(behufen)
Behufskraft
Behügde
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jemandem ein Huhn als Leibzins auferlegen
vgl.
behennen
- sollen ... nit behünert werden1579 Ulm/DRWArch. 352
- Knapp,BeitrRWG. 352 [ohne Beleg]
- Knapp,BeitrRWG. 362 [ohne Beleg]
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