Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beibote
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Beibote
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I
Aushilfs-, Nebenbote
- da ... kein ordinari botten vorhanden, soll der bottenmeister ... gewalt haben ein oder mehr beybotten ... abzufertigen1610 Wehner,HofgRottw. 33Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1628 SchwäbWB. I 788
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II 1
der einem ersten Abgeordneten beigegebene zweite Abgeordnete
- 1576 SchweizId. IV 1887
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II 2
Abgeordneter zum Bundestag der drei Bünde und zu den Beitagen der einzelnen Bünde
- 1550 SchweizId. IV 1887
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II 3
Abgeordneter zum Großem Rat bis 1850
- SchweizId. IV 1887
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons