Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beibote

Beibote


I Aushilfs-, Nebenbote
  • da ... kein ordinari botten vorhanden, soll der bottenmeister ... gewalt haben ein oder mehr beybotten ... abzufertigen
    1610 Wehner,HofgRottw. 33
  • 1628 SchwäbWB. I 788
II
II 1 der einem ersten Abgeordneten beigegebene zweite Abgeordnete
II 2 Abgeordneter zum Bundestag der drei Bünde und zu den Beitagen der einzelnen Bünde
II 3 Abgeordneter zum Großem Rat bis 1850
unter Ausschluss der Schreibform(en):