Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beifällig

beifällig

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I
  • da die elteren nicht länger im leben und den unterjährigen noch beyfällige erbschafften anfallen
    1601 MünsterPolO. 11
II beyfällig recht Gastrecht, Notrecht
unter Ausschluss der Schreibform(en):