Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beischlafstrafe

Beischlafstrafe

Strafe für außerehelichen Beischlaf
  • die frühe beyschlafsstraffe ferner dahin zu erhöhen, daß ... die frühe beyschläfer nebst der thurn- oder geldstrafe auf ein jahr lang relegiret ... werden sollen
    um 1723 WürtLändlRQ. I 540