Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beizettel
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einer Urkunde beigelegter Zettel
- codicill ist auch ein begriff vnd vfzeichnung eines letsten willens in einem byzedel oder brieflin, doch ohne einiche erbsatzung, substitution noch enterbung1611 FreiburgÜMun. II Art. 303
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