Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beizettel

Beizettel

einer Urkunde beigelegter Zettel
  • codicill ist auch ein begriff vnd vfzeichnung eines letsten willens in einem byzedel oder brieflin, doch ohne einiche erbsatzung, substitution noch enterbung
    1611 FreiburgÜMun. II Art. 303
unter Ausschluss der Schreibform(en):