Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bekehren

bekehren


I etwas ändern
  • thia sala ce bekêrine traditionem immutare 
    900 MSD. 230
  • 1281 Stallaert I 155
-- verwenden
-- Geld anlegen
II zurückerstatten, ersetzen, wiedergutmachen
III jemanden zum rechten Glauben bringen
  • das her die ketzer vertreib und bekarte 
    15. Jh. Rothe,DürChr. 389
IV geistlich werden
  • ein bruder bekart ader convers wurde
    1456 TrierWQ. 414
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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