Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bekennen
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I eingestehen, insbesondere eine strafbare Tat
- -- zugeben (die Wahrheit einer Behauptung des Klägers)
- -- insbesondere Schuldverpflichtung
- -- häufig Partizip
- -- Schuld auf etwas bekennen, es mit Schulden belasten
- -- einen Deich b., die Deichpflicht anerkennen
- -- versprechen
- -- zahlen
- -- bekant sin sich als (abgaben)pflichtig bekennen
- -- quittieren
II (förmlich) erklären, aussagen
- 1 als Aussteller einer Urkunde (geläufig in der Eingangsformel)
- 2 als Urteiler, Richter usw. erklären, entscheiden
- 3 durch Aussage (vor Gericht) bekräftigen, aussagen, bezeugen
- --
- -- auf einen bekennen gegen ihn aussagen, ihn verraten, angeben
- -- insbesondere jemanden als Vater eines unehelichen Kindes angeben
- 4 behaupten
- 5 bestätigen
- -- für glaubwürdig erklären
- 6 anerkennen
- 7 eine Rente, einen Zins begründen, feststellen
- 8 einem etwas bekennen, es ihm geben, zuerkennen, zusprechen, verleihen
- 9 einen Glauben bekennen, als eigene Überzeugung anerkennen
- 10 im Zunftrecht
III erkennen, unterscheiden
IV beschlafen
V reflexiv
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