Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beklemmen

beklemmen

fläm. beklimmen, fries. byklema 

I ein Gerichtsverfahren einleiten, jemanden anklagen
II hindern
IV durchsuchen, pfänden
V beklemmt von Ländereien, die fest zu einem Hause gehören, das als Eigentum des Pächters mit Erlaubnis des Landesherrn erbaut ist