Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2belanden

2belanden

belenden 
reflexiv: sich auf etwas, jemanden berufen
  • welcher sich hierauf belendet 
    1756 CMax. III 1 § 8
  • da die partheyen sich selbst auf einen dritten belenden 
    oJ. CJBavJud. VIII § 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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