Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beleuchten

beleuchten

mnd. beluchten 

I betrachten, durchberaten
II
  • sobald die gewerken ... aus ihrem erbschacht oder lichtlöchern ... zu den rauborttern ein durchschlag machen, die andern gewerken bergmennisch beschreyen und beleuchten 
    1528 Wutke,SchlesBergb. I 248
unter Ausschluss der Schreibform(en):