Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Berein

Berein

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Bereinigung (von Zinsbriefen)
vgl. Berain
  • der berein halber. erstlichen was bodenzins vnd die kleinen zins, es syen bodenzins, geltzins, do keine brief sind, wöllend myn herren zůlaßen, daßelbig mit einfachnem zins ablösen
    1600 AarauStR. 310
unter Ausschluss der Schreibform(en):