Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bereinigen

bereinigen

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I reflexiv: sich rechtfertigen
  • wer das uberfure ... so er darumb gerugt wurde, sich des mit seinem rechten nit bereynigen ... mochte
    1493 NürnbPolO. 152
II wie nhd.
  • gemeltes einungsbuoch ... ordentlich bereinigen und die artickul erlytern
    1629 SchweizId. VI 993
-- (Schiffe, Waren) klar machen
vgl. berainigen
  • von der zollgebür bereinigt 
    oJ.
  • beim zollamte wurden bereinigt einkommende waren für eine million rbl.
    oJ. Gutzeit,Livl. I 118
unter Ausschluss der Schreibform(en):