Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bergfördernis

Bergfördernis

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I Zutageschaffen des Erzes und tauben Gesteins, insbesondere durch einen Erbstollen
  • sich ... mit wasser und bergfördernus deß erbstollens nicht gebrauchen
    1605 Joachimsthal/Span,Bergurthel 164
II Erbstollengebühr
  • alle steur ... soll durch die vorsteher der zechen ... verrechnet werden, ...; dergleichen soll es auch mit neunten, vierdten pfennig, wassergeld, schachtsteur, bergfürdernuss ... gehalten werden
    NassauBO. 1559 Art. 21
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