Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Berichtserstattung

Berichtserstattung

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  • daß sie [die Untertanen] von den beamten ... bey berichts-erstattungen ... mit den gebuͤhren uͤbernommen ... wuͤrde
    1730 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 156
unter Ausschluss der Schreibform(en):