Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): besamen
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Besager
Besagerin
Besagnis
Besagtin
Besagung
besalmannen
Besalzung
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vgl.
besammnen
- auß dem kampff [Feld] wan derselbigh besahmet wird, stehet dem closter die zehende garbe zu1631 CTradWestf. V 14Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- [es ist verboten,] wann daß felt ... besämet, dardurch zu fahrenoJ. NÖsterr./ÖW. VIII 154Faksimile (ca. 43 KB)
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Besammlung
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Besammnung
Besammnungtag
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