Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beschicken

beschicken


I schicken zu, nach; (vor-)laden
-- eine Geldschuld durch Boten einmahnen
  • aber ain außlender ist nit schuldig sein gelt [?] im gericht vor zu beschicken 
    1625 ÖW. I 26 [uö.]
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beschickter Abgeordneter zur Rechnungsabhör
II (Geld oder Gut) an-, zuweisen; letztwillig bestimmen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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