Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beschlützen
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- das dhain müllerknecht dhain beschlützt vass in kainer mülin nit haben solum 1500 RottweilStR. Art. 93Faksimile (ca. 200 KB)
- swelher dem andern sein beschlützet gemach aufstotzetoJ. NürnbPolO. 37Faksimile (ca. 143 KB)
- SchweizId. IX 819
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