Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beschreibtag

Beschreibtag

Tag der Vorladung
  • das der beschreibtag allmal berueft und gelegt sol sein am nagsten tag nach dem landgericht, und dasselbst sol er [der landschreiber] yedem man sein brive geben, die mit recht ertailt sind
    14. Jh. Müller,LGHirschberg 322