Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beschreigulden

Beschreigulden

Gerichtsgebühr in peinlichen (I) Sachen
  • von jeder person, die also peinlich am legen gestraft würde ... [soll] ein beschreigulden zu bezahlen schuldig sein
    1504 ArchUFrk. 3, 1 (1835) 198