besiebenden, besiebenen
besiebenden, besiebenen
auch besieben
(mit sieben Eiden) überführen; übersiebnen
(mit sieben Eiden) überführen; übersiebnen
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welche aber in ehe geschriebener massen die missethat nicht bekennen, die mag man besieben und zu dem aber richten, als recht ist1436/1706 J.V. Kirchgeßner, Richter-Stuhl der Gerechtigkeit (Nürnberg 1706) 134
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so sol er [ancleger] den gefangen besiebenden1464 QStBayreuth 77 Faksimile
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das besiben [NdBamb. besybbent] der vbeltetter1507 BambHGO. Art. 273 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
- 1575 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 324 Faksimile
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[bevelch an den schulthaißen zu Ensißheim] wegen fänglich angenommenen ... zwo hoffsverwandter perßonen vber beraith gueth- vnd peinlichen bekhandtnussen zum fürderlichsten zubesibnen ... daß du vff beschehener besibnung wie herkhomen, zugleich den stattburgern auch die hoffsperßonen, doch besonders über die bekhandtnus deß stillschwigen ... beaidigen sollest1613 ZGO. 59 (1905) 378
- SchweizId. VII 60f. Faksimile
- WürzbZ. II 442