Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Besiebnung
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Überführung eines (handhaften) Straftäters durch Eid des Anklägers mit sechs Eidhelfern; zT. nach Einführung des Inquisitionsprozesses unter Verlust der eigentlichen verfahrensrechtlichen Relevanz als bloße Bestätigung des Tätergeständnisses vor (sieben) Zeugen beibehalten
vgl.
selbsiebt
- daß nun hinfuͤr ... alle und jede richter und urtheiler ... solche besiebenung nicht mehr zulassen, gestatten, uͤben oder gebrauchen, sondern uff eines jeden ubelthaͤters verwirckung, so die offenbar, ... urtheilen und richten1504 J.V. Kirchgeßner, Richter-Stuhl der Gerechtigkeit (Nürnberg 1706) 138
- [bevelch an den schulthaißen zu Ensißheim] wegen fänglich angenommenen ... zwo hoffsverwandter perßonen vber beraith gueth- vnd peinlichen bekhandtnussen zum fürderlichsten zubesibnen ... daß du vff beschehener besibnung wie herkhomen, zugleich den stattburgern auch die hoffsperßonen, doch besonders über die bekhandtnus deß stillschwigen ... beaidigen sollest1613 ZGO. 59 (1905) 378
- besibnung: wann [dem Angeklagten] ... sein vrgicht, so er bey der tortur zuvor bekent, vor siben ehrlichen maͤnnern ... verstaͤndtlich vorgelesen wirdt1621 Reyscher,Ges. V 386
- 1755 BadBibl. I 30
- verordnung, wegen der, statt der besiebnung, nochmaligen vernehmung derer jnquisiten1755 Moser,BadStR. 334
- besiebnung: convictio malefici cum sex coniuratoribus1758 Haltaus 146Faksimile - in Google Books
- besiebenung: ... es ist solche heut zu tage an den meisten orten nichts anders, als die ratification der vorherigen zumalen peinl. aussagen, welche theils schlechthin vor dem gericht, theils aber von einer gewissen anzahl zeugen geschieht: denn so bald ein urtheil eingelanget ist, welches eine todes-strafe in sich haͤlt, so liegt dem richter ob, vor allen dingen solche besiebenung vor die hand zu nehmenSchweser,Crim. 148
- noch ein rechtsmittel zur ueberfuͤhrung war die besiebnung, die in einigen kriminalordnungen spuren hinterlassen hat: sobald mit dem anklaͤger sechs oder uͤberhaupt sieben unverlaͤumte maͤnner schwuren, daß man die angeschuldigte that begangen haͤtte, oder ein ausgemachter boͤsewicht waͤre, so wurde man ohne barmherzigkeit verurtheilt und hingerichtet1785 Fischer,KamPolR. II 296Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)