Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bestaben
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Besserte
Besserung
Besserungsausgabe
Besserungsgebäu
Besserungsgeld
Besserunghaus
best
bestäbeln
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ahd. bistabôn
II
- begert der [angeklagte] man der heilgen und N. zu einem staber der ime den eidt bestabe15. Jh. MainzChr. II 2 S. 218